AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEGAROM GmbH

1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1. Megarom GmbH, nachfolgend « Megarom » genannt, offeriert im Informatik-, Kommunikations- und Technologiebereich ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen.

1.2. Für den Geschäftsverkehr mit Megarom gelten ausschliesslich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind auch ohne besondere Bezugnahme für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr aller Kunden mit Megarom verbindlich. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde im Zusammenhang der Bestellung auf solche hinweist.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle soll diese Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am nächsten kommt.

1.4. Megarom behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die jeweils aktuellen AGB der Megarom können im Internet unter www.Megarom.ch eingesehen werden.

2. Bestellung, Lieferung, Übergabe der Produkte und Dienstleistungen
2.1. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall unter Vorbehalt der Verfügbarkeit bzw. Lieferbarkeit der Produkte beim Hersteller

2.2. Die von Megarom angegebenen Liefertermine sind ohne anders lautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten.

2.3. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von Nachschubproblemen beim Hersteller.

2.4. Sollte sich eine Lieferung über einen von Megarom ausdrücklich schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens drei Wochen Megarom in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Megarom haftet für diesen Fall gegenüber dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung nachweisbar auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von Megarom zurückzuführen ist.

2.5. Teillieferungen sind zulässig. Unabwendbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks usw. berechtigen Megarom zum Lieferaufschub oder allenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.

2.6. Megarom wählt die Transportmittel und die Versandart. Verlangt der Käufer abweichendes, trägt er die Mehrkosten.

3. Beizug von Dritten
3.1. Megarom darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen und Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beiziehen.
4. Angebote und Preise
4.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Die Preise der Produkte und Dienstleistungen von Megarom verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), inklusive Mehrwertsteuer und ab Lager Megarom. Nebenkosten, z.B. Kosten für Verpackung und Versand/Zustellung (Fracht/Transport) sind in den Preisen nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Gesetzliche und regulatorische Abgaben (SUISA/SWICO) werden nicht in jedem Fall separat ausgewiesen, sind aber in jedem abgabepflichtigen Produkt enthalten.

4.2. Die Preise der Produkte sowie die Nebenkosten werden grundsätzlich zum Zeitpunkt der Erfassung der Bestellung durch Megarom berechnet. Erhöhen sich die Bezugspreise für Megarom, nachdem der Kunde bei Megarom Produkte bestellt hat, berechtigt dies Megarom, die Preise gegenüber dem Kunden entsprechend anzupassen.

5. Abnahme und Prüfung (DOA)
5.1. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Ablieferung oder Abholung zu prüfen. Offene Mängel sind sofort zu rügen. Bei Lieferungen mit Transportschäden hat der Kunde zudem umgehend ein Schadenprotokoll aufzunehmen, das er sich vom Spediteur visieren lassen muss.

5.2. Versteckte Mängel sind sofort nach der Entdeckung zu rügen.

5.3. Mängel nach Ziff. 5.1 und 5.2 sind schriftlich zu rügen. Verspätete und nicht schriftlich formulierte Mängelrügen haben die Verwirkung der in Ziff. 5.4 aufgeführten Gewährleistung zur Folge.

5.4. Im Gewährleistungsfall ist Megarom nach ihrer Wahl berechtigt: – gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern, – den Kaufpreis zurückzuerstatten – oder unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages den Minderwert der Ware zu vergüten.

5.5. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, sind alle Rechnungen von Megarom sofort fällig und innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist der Kunde ohne weitere Mahnung im Verzug.

6.2. Megarom kann einen Verzugszins in Höhe von 7% geltend machen.

6.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Megarom ohne besondere Androhung berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach Ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderer Sicherheiten abhängig zu machen.

6.4. Insbesondere ist Megarom berechtigt, den Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens geltend zu machen.

6.5. Megarom kann für eine Mahnung eine Umtriebs Entschädigung von CHF 50.- verlangen.

6.6. Alle Forderungen von Megarom, einschliesslich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn

6.6.1. (a) der Kunde Zahlungsbedingungen wiederholt nicht einhält oder

6.6.2. (b) auf Verlangen von Megarom nicht umgehend die erforderlichen Sicherheiten stellt, um berechtigte Zweifel von Megarom an seiner Liquidität/Zahlungsfähigkeit auszuräumen, so z.B. bei Betreibungen oder andern Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Kunden.

7. Abtretung/Verrechnung/Retentionsrecht
7.1. Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung von Megarom nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber Megarom abzutreten oder mit Forderungen von Megarom gegen ihn zu verrechnen. Jegliches Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen von Megarom ist vollumfänglich wegbedungen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die von Megarom gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von Megarom, bis Megarom den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Megarom ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen Megaroms umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes).

8.2. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von Megarom gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.

9. Rücksendung von Produkten
9.1. Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von Megarom und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung zu erfolgen.

9.2. Für Beschaffungsprodukte, geöffnete Software und Ausverkaufs Produkte ist eine Rücksendung ausgeschlossen.

9.3. Megarom behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung bzw. nicht mehr einwandfreie Produkte dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren.

9.4. Bei Warenrücksendungen, die nicht durch das Verschulden von Megarom veranlasst werden, wird dem Kunden bei einer in der Zwischenzeit erfolgten Preissenkung der Warenwert basierend auf dem tieferen Preis gutgeschrieben. Megarom behält sich ausserdem vor, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

10. Kreditlimite/Informationspflicht
10.1. Megarom legt, basierend auf dem Umsatz, die Kreditlimite fest.

10.2. Bei Zahlungsverzug, Indizien der Zahlungsunfähigkeit oder sonstigen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden behält sich Megarom vor, jederzeit die Kreditlimite zu senken bzw. vom Kunden sofortige Zahlung oder angemessene Kreditsicherheiten zu verlangen.

10.3. Der Kunde verpflichtet sich, wesentliche Änderungen in seinem Unternehmen, z.B. betreffend Aktionariat, Rechtsform, Geschäftsadresse, aber auch im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung, sowie allfällige die geschäftliche Existenz gefährdende finanzielle Probleme umgehend Megarom bekannt zu geben.

11. Garantie
11.1. Die Gewährleistung von Megarom für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers/Lieferanten. Der Kunde verzichtet auf weitere Garantieansprüche gegenüber Megarom und dem Hersteller/Lieferanten. Die einzige Pflicht von Megarom besteht darin, allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten.

11.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

11.3. Des Weitern anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung Megarom schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt: a) unzulängliche Wartung; b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften; c) zweckwidrige Benutzung der Produkte; d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör; e) natürliche Abnutzung; f) Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung; g) Modifikationen oder Reparaturversuche; h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden) sowie andere Gründe, welche weder von Megarom noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.

11.4. Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Reparaturleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

11.5. In jedem Falle hält sich der Kunde an die von Megarom bzw. vom jeweiligen Hersteller / Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Garantieleistungen.

12. Haftung
12.1. Megarom haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch grobes Verschulden von Megarom oder den von Megarom beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Dienstleistung beschränkt.

12.2. Jede weitergehende Haftung von Megarom, deren Hilfspersonen und der von Megarom beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden.

12.3. Megarom verpflichtet sich, dem Kunden allfällige vom Hersteller/Lieferanten anerkannte Haftungsansprüche abzutreten.

13. Patente und andere Schutzrechte
13.1. Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder andern gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte, so wird der Kunde Megarom schriftlich und ohne Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. Megarom wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet Megarom gegenüber auf irgendwelche Garantie- oder Haftungsansprüche.
14. Wiederausfuhr
14.1. Die von Megarom vertriebenen Produkte unterliegen den US- und den schweizerischen Exportbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte um eine besondere Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist beim Verkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
15. Software
15.1. Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend der von Megarom gelieferten Softwareprodukte, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers, welche insbesondere im Softwarelizenzvertrag zwischen Softwarehersteller und Benutzer/Endkunde enthalten sind.

15.2. Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Softwareprodukte dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus den Nutzungs- und Garantiebedingungen des Softwareherstellers mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

16. Vertraulichkeit
16.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Megarom-Preisliste sowie weitere vertrauliche Daten und Informationen kommerzieller Natur, z.B. Rabatte, Händlermargen, Boni etc., vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Vertragsbeziehung mit Megarom zu verwenden.
17. Datenschutz
17.1. Mit seiner Bestellung erteilt der Kunde Megarom sein Einverständnis, dass Megarom zur Weitergabe von Informationen über die Zahlungsabwicklung zur Prüfung des Zahlungsverhaltens und der Kreditwürdigkeit an Kredit-, Handels- und Wirtschaftsauskunfteien berechtigt ist.
18. Übertragung
18.1. Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Megarom übertragen werden.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1. Die Einzelverträge sowie die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere das Wiener UN Übereinkommen über den internationalen Warenkauf.

19.2. Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Liestal BL